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CO2-Kosten

Verteilung auf Mieter und Vermieter

Die CO₂-Steuer soll helfen, klimafreundliches Verhalten zu fördern, um die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen. Ab 2023 müssen sich Vermieterinnen und Vermieter je nach Energieeffizienz des Gebäudes an der CO₂-Steuer beteiligen.
 

Der Rechner liefert Ihnen eine erste Orientierung:

Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter richtet sich nach dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Mithilfe dieses Wertes werden das Gebäude in das Stufenmodell eingeordnet – eingestuft – und das maßgebliche Aufteilungsverhältnis ermittelt.

Zum Hintergrund

Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.

 

Das sollten Sie wissen

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärme­anschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärme­heizungen). 
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter und Vermieter erst ab dem Jahr 2024 relevant.
  • Betroffen sind diejenigen Kunden, die Erdgas, Fernwärme oder Wärmetechnik (Contracting) von uns beziehen. Detaillierte Informationen finden Sie im Folgenden:
  • Erdgas: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.
  • Fernwärme: Um die Informationspflichten nach dem CO2KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO2-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach Ablauf des Lieferjahres ermittelt werden und liegt somit erst im Folgejahr vor. Zum besseren Verständnis: Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 liegt der Emissionsfaktor erst im April des Folgejahres (also April 2024) vor.